Schlichtungsversuche im Sinne des Höfegesetzes (Geschlossener Hof)
Allgemeine Beschreibung
Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung in Fällen, in denen ein geschlossener Hof Teil der Erbmasse bildet, oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon erheben will, ist verpflichtet, zunächst einen Schlichtungsversuch bei der Abteilung Landwirtschaft vorzunehmen.
Neuheit: Einführung von Gebühren für die Einleitung und Abwicklung von Schlichtungsversuchen im Zusammenhang mit geschlossenen Höfen - siehe Kosten
Mit Dekret des Landesrates für Landwirtschaft Nr. 12346 vom 21. Juli 2022, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 28. Juli 2022, sind im Sinne des Artikels 21 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, die Gebühren für die Einleitung und Abwicklung der Schlichtungsversuche im Zusammenhang mit geschlossenen Höfen wie folgt festgelegt worden:
- für die Einleitung der Schlichtung wird ein Gesamtbetrag von 360 Euro festgelegt, der von der antragstellenden Person bei Hinterlegung des Antrages gänzlich zu entrichten ist. Dieser Betrag deckt die Kosten für die Einleitung und die Abwicklung eines ersten Schlichtungsversuches. Wird dieser erste Schlichtungsversuch jedoch auf Antrag der Parteien verschoben, so wird Buchstabe b) zur Abwicklung der Schlichtung angewandt,
- für die Abwicklung der Schlichtung wird ein Gesamtbetrag von 288 Euro je weiteren Schlichtungsversuch festgelegt (nach dem ersten Schlichtungsversuch oder auch bei beantragter Vertagung des ersten Schlichtungsversuches durch die Parteien). Dieser Betrag muss von der antragstellenden Person vor der Festsetzung des Schlichtungsversuches entrichtet werden.
Die Gebühren sind für alle Anträge auf Abhaltung von Schlichtungsversuchen gemäß Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“ zu entrichten, die ab dem 1. September 2022 bei der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden.
Erläuterung der notwendigen Schritte für die Zahlungen der Gebühren für die Abhaltung der Schlichtungsversuche gemäß Landesgesetz Nr. 17/2001, „Höfegesetz“
Nach erfolgter Zahlung der Gebühren ist der Zahlungsbeleg einzuscannen und mittels Pecmail an die Landesabteilung Landwirtschaft an folgender Adresse zu übermitteln: landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it
Gemäß Dekret des für die Landwirtschaft zuständi-gen Landesrates Nr. 12346 vom 21. Juli 2022 kann der Termin für den Schlichtungsversuch erst anberaumt werden, sobald der Zahlungsbeleg der oben genannten Gebühren bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingegangen ist.
Zahlungsmodalität: ausschließlich über das pagoPA-System mit Verwendung des Portals ePays (https://de.epays.it/), Folgendes auswählen:
- Bereich „Online-Zahlungen pagoPA“;
- Körperschaft „Autonome Provinz Bozen“;
- Dienstbereich „Verwaltungsspesen“;
- Art der Zahlung: „Gebühren Schlichtungsversuche bei der Abteilung Landwirtschaft“;
- als Zahlungsgrund “Einleitung der Schlichtung“ bzw. „Abwicklung der Schlichtung“ anführen;
- das Modul mit den anagraphischen Daten vervollständigen und mit der Taste „Weiter“ fortsetzen.
AUSKÜNFTE
Hilfestellung zu den pagoPA-Zahlungen für die Bürgerinnen und Bürger wird durch das von der Südtiroler Einzugsdienste AG aktivierte Call Cen-ter unter der gebührenfreien Nummer 800 984 274 gewährleistet, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00-17:00 Uhr erreichbar ist.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 03.08.2022, 12:33