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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Landeskindergeld

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Das Kindergeld ist ein Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten für Familien mit minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern mit einer Behinderung.

Wohnsitz:

  • 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Provinz Bozen vor Antragstellung. Es können auch andere Unterlagen, aus denen der andauernde Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in Südtirol hervorgeht, in Betracht gezogen werden.
    Ausschließlich die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes kann alternativ vom anderen Elternteil erfüllt werden, der auf dem Familienbogen des/der Antragstellers/in aufscheint.
  • Oder ein historischer meldeamtlicher Wohnsitz von 15 Jahren, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht.
  • EU-Bürger eines anderen EU-Landes, die nicht oder seit weniger als 5 Jahren in der Provinz Bozen ansässig sind, müssen ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorweisen können, wie von der europäischen Verordnung 883/2004 vorgesehen.

Kinder und gleichgestellte Personen:

  • Die minderjährigen Kinder, die volljährigen Kinder mit einer Behinderung* oder die gleichgestellten Personen müssen mit der antragstellenden Person in der Provinz Bozen zusammenleben und, mit Ausnahme der Anvertrauungen, meldeamtlich auf deren Familienbogen aufscheinen (grenzüberschreitende Fälle laut europäischer Verordnung 883/2004 sind davon ausgenommen).

 

  • Zu den Zwecken der Entrichtung des Landeskindergeldes sind:
  1. den minderjährigen Kindern die Minderjährigen im voradoptiven Anvertrauungsverhältnis im Sinne von Art. 22 des Gesetzes 184/1983, in seiner geänderten Fassung, gleichgestellt, wie auch jene minderjährige Kinder die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit gemäß Art. 9 des Gesetzes 184/1983, in geltender Fassung, zur Betreuung überlassen wurden, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen sowie die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person, sofern mit dieser zusammenlebend;
  2. die volljährigen Geschwister, Enkelkinder, Nichten und Neffen mit Behinderung*, den Kindern mit einer Behinderung* gleichgestellt, im Fall, dass für sie am 28. Februar 2022 oder vorher gemäß Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe b) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, in geltender Fassung, das Landeskindergeld ausgezahlt wurde.

*Als Menschen mit einer Behinderung gelten anerkannte Zivilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 74%, sowie Zivilblinde und Gehörlose.

Wirtschaftliche Lage:

Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird aufgrund des Indikators für die gleichwertige wirtschaftliche Lage (ISEE) ermittelt, wie aus der Tabelle „BEGÜNSTIGUNGEN FÜR MINDERJÄHRIGE BZW. FAMILIEN MIT MINDERJÄHRIGEN“ oder „SOZIO-SANITÄRE BEGÜNSTIGUNGEN FÜR VOLLJÄHRIGE“ auf Seite 2 oder 3 der ISEE-Erklärung hervorgeht. Der ISEE-Wert darf 40.000 Euro nicht überschreiten.

Sprach- und Gesellschaftskenntnisse   

Familien aus Nicht- EU Ländern (mit Ausnahme von Großbritannien – falls vor dem 31.12.2020 in Italien ansässig - Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, San Marino, Vatikan) müssen Sprach- und Gesellschaftskenntnisse vorweisen.

Wichtig: Sowohl der/die Antragstellende als auch der/die zusammenlebende Ehe- oder Lebenspartner*in müssen den Nachweis erbringen. Wenn einer der beiden italienischer Staatsbürger oder EU-Bürger ist und das Ansuchen stellt, muss vom anderen Partner kein Sprach- und Kulturnachweis erbracht werden, auch wenn er aus einem Nicht-EU Land stammt.

Zusätzliche Informationen unter Zusammenleben in Südtirol: Sprache, Gesellschaft und Kultur

  • Man muss im Besitz der ISEE-Erklärung des laufenden Jahres sein, so wie diese für die Bemessung des einheitlichen, universellen Kindergeldes gemäß dem gesetzesvertretendes Dekret Nr. 230 vom 29. Dezember 2021 vorgesehen ist.

    ACHTUNG!  
    In der ISEE-Bescheinigung müssen auch die Einkommen des anderen Elternteils angegeben werden, außer man ist im Besitz eines Trennungs- oder Scheidungsurteils oder bei nicht Verheirateten einer beim Gericht vorgebrachten und vom Richter genehmigten Sorgerechts- und Unterhaltsvereinbarung. 
    Falls die Familiensituation zu einer laut Art. 7 des D.P.C.M. Nr. 159/2013 vorgesehenen befreiten Fällen gehört, bitten wir, die diesbezügliche Dokumentation beizulegen.

    ISEE Bescheinigungen, die Unterlassungen oder Abweichungen aufweisen, können nicht für den Antrag um Landeskindergeld benutzt werden.

  • Wer einen Antrag stellt mit anderen Unterlagen, aus denen der andauernde Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in Südtirol hervorgeht, muss die Dokumente, welche den andauernden Aufenthalt belegen, dem Ansuchen beilegen.

Der ISEE-Wert kann von einem Steuerbeistandszentrum oder selbst über den Online-Dienst des INPS auch selbst errechnet werden: INPS - Isee Precompilato

Sämtliche Dienste der Steuerbeistandszentren und Patronate sind kostenlos.

Wie lange hat das Ansuchen Gültigkeit?

Der Zahlungszeitraum des Landeskindergeldes geht von März bis Februar des darauffolgenden Jahres..

Wie hoch ist der Betrag?

ISEE-Wert € 0,00 – € 15.000,00

Monatlicher Betrag pro Kind

  • Minderjähriges Kind € 70,00
  • Volljähriges Kind mit Beeinträchtigung € 250,00
  • Minderjähriges Kind mit Beeinträchtigung € 300,00

ISEE-Wert € 15.000,01 – € 40.000,00 

Monatlicher Betrag pro Kind

  • Minderjähriges Kind € 55,00
  • Volljähriges Kind mit Beeinträchtigung € 120,00
  • Minderjähriges Kind mit Beeinträchtigung € 170,00


Wann wird die Zahlung durchgeführt?

Die Zahlungen werden monatlich im Nachhinein durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Juli Ende August gutgeschrieben, jene für August Ende September usw.

Wie wird ausbezahlt?

Die Zahlungen erfolgen auf das auf den/die Antragsteller/in lautende oder mitlautende Bankkonto, welches im Gesuch angegeben wurde.

Was ist im Falle einer Neugeburt, Adoption oder Anvertrauung zu tun, falls bereits ein Antrag eingereicht wurde?

Falls es nach der Gesuchstellung um Landeskindergeld zu einer Neugeburt, Adoption oder Anvertrauung kommt, muss dies der Agentur mit dem eigens hierfür vorgesehenen Formular mitgeteilt werden, um die Neuberechnung des zustehenden Betrages zu beantragen und zu erhalten.
Es ist somit nicht notwendig einen neuen Antrag um Landeskindergeld einzureichen.

Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes unter dem folgenden Link

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Formulare und Anlagen

Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes.

Letzte Aktualisierung: 19.12.2024, 17:14