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Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Bewertungsorgans (UBO) des Südtiroler Sanitätsbetriebes

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Bewertungsorgans (UBO) des Südtiroler Sanitätsbetriebes geeignet sind.

Das Dekret des Landeshauptmannes vom 20. November Nr. 43, i.g.F, betreffend „Durchführungsverordnung über die Regelung des Unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums beim Südtiroler Sanitätsbetrieb“ sieht in Artikel 2 Absatz 4 ein öffentliches Auswahlverfahren für die Ein­schreibung in das eigene Landesverzeichnis vor.

Um in dieses Landesverzeichnis eingetragen zu werden, müssen die Bewerber und Bewerberinnen im Besitz der Voraussetzungen laut der ständigen Kundmachung sein (Anlage A des Dekretes Nr. 14720/2022 - siehe unten).

Die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Gesundheit verfügt die Eintragung in das Landesverzeichnis nach positiver Bewertung durch eine Bewertungskommission.

Das Landesverzeichnis wird auf der Internetseite der Landesabteilung Gesundheit unter der Sektion „Transparente Verwaltung“ und auf dem Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Eingetragenen werden in alphabetischer Reihenfolge ohne Angabe der erreichten Punkteanzahl angeführt.

Das Landesverzeichnis ist vier Jahre gültig und wird alle zwei Jahre aktualisiert.

 

Ernennung der Mitglieder des UBO:

Das UBO setzt sich aus betriebsinternen oder betriebsexternen Fachpersonen des Südtiroler Sanitätsbetriebes zusammen.

Die Mitglieder werden alle drei Jahre von der Landesregierung ernannt; der Auftrag kann erneuert werden. Die Ernennung erfolgt durch Auswahl der Geeigneten, die im Landesverzeichnis eingetragen sind.

Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Informationen zur Eintragung in das Landesverzeichnis können Sie der beiliegenden Kundmachung entnehmen (Anlage A des Dekretes Nr. 14720/2022 - siehe unten).

Zum Eintragungsverfahren zugelassen sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die im Besitz der folgenden Voraussetzungen sind:

 

a) allgemeine Voraussetzungen:

1) im Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises, sind,

2) im Besitz der Bescheinigung über die Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe laut DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,

3) die italienische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,

4) im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sind.        

 

b. Voraussetzungen betreffend Kompetenz und Erfahrung:

1) Besitz eines Laureatsdiploms nach der alten Studienordnung bzw. eines Fachlaureats-diploms nach der neuen Studienordnung,

2) nachgewiesene mehrjährige Berufserfahrung bei öffentlichen Verwaltungen oder Privatunternehmen in mindestens zwei der nachfolgenden Bereiche:   Management, Messung und Bewertung der Performance im organisatorischen und Führungsbereich, Gesundheitsplanung, Controlling und Budgeting, Finanz- und Haushaltsplanung, Risiko-Management.

 

c. Voraussetzungen in Zusammenhang mit der Integrität:

1) Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Ministers für die öffentliche Verwaltung vom 6. August 2020, in geltender Fassung.

 

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Voraussetzungen dieser Kundmachung am Tag der Einreichung des Eintragungsantrags erfüllen.

  • Lebenslauf laut Vorlage „Europass“
  • Ersatzerklärung zu Weiterbildungen (Kurse, Fortbildungen, u.a.) in den angeführten Bereichen in den letzten 5 Jahren
  • Kopie eines gültigen Personalausweises (falls der Antrag nicht digital unterzeichnet wurde)
  • Entrichtung der Stempelgebühren

Die Kosten belaufen sich auf 16,00 € (Stempelmarke).

Die Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis müssen innerhalb 22. September 2025, 12:00 Uhr, eingereicht werden und werden anschließend von der Kommission bewertet. 

Fällt der Einreichtermin auf einen Sonn- oder Feiertag oder einen Tag, an dem die Landesämter geschlossen sind, wird er von Rechts wegen auf den nächsten Arbeitstag bzw. den nächsten Tag, an dem die Landesämter geöffnet sind, verschoben.

Die Anträge können unbeschadet der Fälligkeit dieser Kundmachung ständig eingereicht werden.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 17.01.2025, 14:09