Beitrag für den Aufbau einer Zusatzrente der Künstler
Allgemeine Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente für die Künstler, gemäß dem Regionalgesetz Nr. 4 vom 20. November 2020 und nachfolgende Änderungen, die in das Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler eingetragen sind. Die Einschreibung muss jährlich renoviert werden.
Der Beitrag kann in Anspruch genommen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie im jeweiligen Bezugsjahr zu eigenen Lasten in eine durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 252/2005 mit den nachfolgenden Änderungen geregelte Zusatzrentenform eingezahlt hat.
- die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren in der Region ansässig sein und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben;
- Eintragung der antragstellenden Person in das Landesregister der Künstlerinnen und Künstler gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015;
- das einkommensteuerpflichtige Gesamtbruttoeinkommen der antragstellenden Person (im Jahr vor jenem der Antragstellung) darf die Höchstgrenze von 40.000,00 € nicht überschreiten;
- dem Beitragsantrag muss ein Kontoauszug des Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigelegt werden, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für deren Ergänzung der Beitrag beantragt wird;
- Einzahlung von mindestens 500,00 € in einen Zusatzrentenfond;
- die antragstellende Person darf keine direkte Rente beziehen.
Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronaten des Landes, oder in selbständiger Art gewährt mittels dem Online-Dienst myCivis
Stempelmarke zu 16,00 €
Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4 “Vorsorgemaßnahme für Künstler” in geltender Fassung
Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, in geltender Fassung in geltender Fassung
Wie hoch ist der Beitrag?
Der gewährte Beitrag entspricht der Höhe des Betrags, der von der beitragsansuchenden Person in die Rentenform eingezahlt wurde, wobei der jährliche Beitrag zumindest 500,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro betragen kann und wird an die Gesellschaft Pensplan Centrum A.G. überwiesen, welche diesen an den Zusatzrentenfonds, bei welchem der/die Begünstigte versichert ist, weiterleitet.
Rangliste im Falle ungenügender Finanzmittel
Für diesen Beitrag ist eine jährliche Gesamtausgabe vorgesehen. Falls der Höchstbetrag der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreicht, um den Beitrag allen antragstellenden Personen auszuzahlen, erstellt die ASWE eine Rangliste.
- Alter der antragstellenden Person: Vorrang hat die ältere antragstellende Person;
- Einkommen der antragstellenden Person: bei gleichem Alter hat die antragstellende Person Vorrang, die im Jahr, vor jenem der Antragstellung ein geringeres einkommensteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen erzielt hat;
- bei Gleichheit der oben genannten Kriterien, hat jene antragstellende Person Vorrang, die nachweislich den höchsten Betrag in den Zusatzrentenfonds eingezahlt hat.
bei Gleichheit beider vorher genannten Kriterien, hat die antragstellende Person Vorrang, die einen höheren Beitrag in den Zusatzrentenfond eingezahlt hat.
Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes unter dem folgenden Link
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 11.07.2025, 11:27