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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin kann mit einem jungen Menschen ein Lehrverhältnis eingehen, wenn dieser

  • zwischen 15 und 24 Jahre (24 Jahre und 364 Tage) alt ist und
  • sofern noch minderjährig, die Mittelschule positiv abgeschlossen hat.

Die Lehrberufe und die Lehrzeiten sind in der Liste der Lehrberufe festgelegt. Jede Lehre schließt mit der Lehrabschlussprüfung (LAP) ab. Durch die Prüfung qualifiziert sich ein Lehrling als Fachkraft oder Geselle im erlernten Beruf und erwirbt nach drei Jahren ein Berufsbefähigungszeugnis und/oder nach vier Jahren ein Berufsbildungsdiplom. Gleichzeitig erfüllt er damit die Bildungspflicht.

Grundinformationen zu Sozialleistungen und zur Entlohnung von Lehrlingen sind im AFI-Lehrlingskalender zusammengfasst. Seit September 2024 gibt es auch eine App für Android-Mobilgeräte mit coolen Tools.

Die Lehrzeit kann verkürzt werden, wenn garantiert werden kann, dass der Lehrling das Ausbildungziel trotzdem erreicht. Die Verkürzung der Lehrzeit kann im Lehrvertrag festgelegt werden oder im Rahmen der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erfolgen. 

Der Direktor oder die Direktorin der Berufsschule kann Lehrlinge, die bereits einschlägige berufstheoretische Kenntnisse oder eine höhere Allgemeinbildung haben, ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht befreien. 

Meldung des Arbeitsverhältnisses

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Einstellung eines Lehrlings spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung zu melden. Die Meldung des Arbeitsverhältnisses erfolgt telematisch über das System ProNotel2. Arbeitsrechtsberater oder Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb unserer Region haben, können die Meldung des Lehrvertrags über ihr regionales System versenden. Für diese Unternehmen ist es nicht zwingend erforderlich, einen ProNotel2-Zugang zu haben.

Für die Einschreibung in die Berufsschule sind folgende Angaben wichtig:

  1. Sprache Berufsschule
  2. Beginn und Ende der Ausbildung
  3. Studientitel

Die Dauer der Lehre kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien um maximal 6 Monate verkürzt werden, damit der Lehrling vorzeitig die Lehrabschlussprüfung absolvieren kann. Dies setzt voraus, dass der Lehrling die schulische Ausbildung abgeschlossen und die betrieblichen Ausbildungsziele in kürzerer Zeit erreicht hat.

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten des DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it, PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden ausschließlich von beauftragten Mitarbeitern der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Notwendigkeit verarbeitet:

Organisation des Berufsschulbesuchs von Lehrlingen im In- und Ausland und Übernahme der Fürsorgemaßnahmen für diese Lehrlinge

Die Daten werden für die Anmeldung an der Berufsschule oder an einer anderen Bildungseinrichtung und für die Bearbeitung der Anträge um Rückerstattung der Heim- und Fahrtspesen für Lehrlinge im In- und Ausland verwendet.

Aufsicht über die betriebliche Lehrlingsausbildung

Die Daten werden zur Überprüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen benötigt und in die Datenbank webappren eintragen. Dadurch können die Daten auch vom Arbeitsinspektorat eingesehen und überprüft werden.

Planung und Verwaltung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung und Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Lehrlingsausbildung

Die Daten werden für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen (wie z.B. Projekte und Veranstaltungen) und für die Bearbeitung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der Lehrlingsausbildung verwendet.

Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen

Die Daten werden für die Bearbeitung der Anträge um Befreiung und Gleichstellung von der Lehrabschlussprüfung benötigt.

Planung und Verwaltung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen und der entsprechenden Vorbereitungskurse

Die Daten werden für die Kursverwaltung, für die Zulassung und Durchführung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen, für die Eintragung in die Meisterrolle verwendet. Konkret werden die Daten für folgende Tätigkeiten benötigt: Zulassung zu den Prüfungen, Kursanmeldung, Führen des Kursregisters, Durchführung der Prüfungen, Erstellung der Modulzeugnisse und Meisterbriefe, Eintragung in die Meisterrolle und statistische Auswertung. Ferner sind die Daten für die Planung und Durchführung von anderen Initiativen für Meisteranwärter und Meister erforderlich.


Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor pro tempore der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung an seinem Sitz.

Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt:

öffentliche und/oder private Einrichtungen: Berufsschulen im In- und Ausland, Abteilungen und Ämter der Südtiroler Landesverwaltung, Handelskammer Bozen, NOI-Technologiepark, Versicherungsunternehmen (in Bezug auf Unfallversicherungen), Unternehmen, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Webseite des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Drittpersonen, die Dienstleistungen für das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung erbringen, wie z.B. Referenten/Referentinnen in Meisterkursen, Kurskoordinatoren/-koordinatorinnen, Tutoren/Tutorinnen, Mitgliedern von Prüfungskommissionen (Meisterprüfung und Handelsfachwirteprüfung), externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Projekten zur Förderung der Lehre und der Meisterausbildung.

Datenübermittlungen: Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

 

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 06.09.2024, 19:02