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Individuelle Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Unter individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung versteht man Praktika für Menschen mit Behinderungen in privaten und öffentlichen Betrieben. Es handelt sich um eine Maßnahme aktiver Arbeitsmarktpolitik, die in enger Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Arbeitsmarktintegration und den Sozialdiensten durchgeführt wird.

Diese Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt werden im Hinblick auf eine zukünftige Anstellung mit Arbeitsvertrag abgeschlossen und verfolgen nachstehende Ziele:

  • Sammlung von Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
  • Erwerb, Entwicklung und Stärkung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen,
  • Stärkung sozialer Kompetenzen,
  • Stärkung der Selbstständigkeit.

Die Vereinbarungen haben eine Dauer von drei bis zwölf Monaten und sind bis zu einer maximalen Gesamtdauer von fünf Jahren erneuerbar.

Zugang zu individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung haben Personen, welche

  1. die Bildungspflicht erfüllt und das Erwerbsalter nicht überschritten haben
  2. eine Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent haben, blind oder gehörlos sind oder, im Falle von Kriegsversehrten, zivilen Kriegsversehrten und Wehrdienstversehrten, eine Invalidität der ersten bis achten Kategorie haben, oder vom zuständigen Gesundheitsfachdienst zugewiesen wurden
  3. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission oder ein Gutachten eines Gesundheitsfachdienstes mit der Empfehlung einer Individuellen Vereinbarung zur Arbeitseingliederung vorweisen können,
  4. ein Grundverständnis für soziale Rollen, Regeln und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz haben
  5. den Arbeitsplatz selbstständig erreichen können
  6. fähig sind, mindestens 35 Prozent der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Vollzeitarbeit zu leisten.

Für die Beteiligung am Arbeitseingliederungsprojekt ist eine monatliche Zahlung - abhängig von den geleisteten Wochenstunden - vorgesehen. Die Zahlung beträgt maximal 492€.

Die Vereinbarung zur Arbeitseingliederung ist kein Arbeitsverhältnis, weshalb kein Anspruch auf Sozialversicherung besteht.

Das Entgelt der Individuellen Vereinbarung zur Arbeitseingliederung unterliegt der Einkommenssteuer. Dies ist vor allem für jene Personen relevant, welche ein weiteres Einkommen, wie Arbeitslosengeld oder ein INPS-Invalidengeld, beziehen. Informieren.

Letzte Aktualisierung: 22.01.2024, 17:00