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Holzbaufonds

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Dieser Dienst betrifft Beiträge aus dem Holzbaufonds für die Errichtung von Gebäuden und Bauwerken mit öffentlicher Nutzung sowie gemeinnützigen Mietwohnungen in Holzbauweise.

Beiträge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise 
  • Erweiterungen und Aufstockungen von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise

Die Förderung ist abhängig von der Menge der in den Holzbauelementen (Holz und Holzwerkstoffe) und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge. Der Beitrag beträgt 500 Euro je Tonne gespeichertem Kohlenstoff (in t CO2). Anträge mit einem Betrag unter 25.000,00 Euro werden nicht gefördert (Förderuntergrenze),die max. Gesamtförderung je Baumaßnahme beträgt 200.000,00€ ( Förderhöchstgrenze).

Der Nachweis für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung erfolgt mittels dem Berechnungstool 
„CO2- Tool_Wood.“
 

Begünstigte der Beiträge aus dem Holzbaufonds sind:

Öffentliche Gebietskörperschaften wie

  • Gemeinden,
  • Bezirksgemeinschaften, 
  • Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern u. ä.
  • Körperschaften und Organisationen ohne Gewinnabsicht mit Rechtspersönlichkeit, die im Landesgebiet tätig sind, zivilrechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften oder Stiftungen

Holzbauanforderungen:
Im Sinne dieser Kriterien versteht man unter dem Begriff „Holzbauweise“ alle Holz- und Holzhybridbauweisen mit folgenden Voraussetzungen: es müssen mindestens 100 kg verbautes Holz pro m² Brutto-Grundfläche (unterirdische Geschoße bzw. Kellergeschoße werden nicht zur Brutto-Grundfläche gezählt) vorhanden sein, um als Holzbau gewertet zu werden.
Mindestens 80% des verbauten Vollholzes (bezogen auf die geförderte Masse an Holz in kg) müssen in einer Entfernung von maximal 200 km vom Errichtungsstandort geschlägert und verarbeitet worden sein.
 

Dem Antrag um Beitragsgewährung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises
  • Ausgefülltes und unterschriebenes CO2- Tool (PDF und XLS- Datei)
  • Kontaktpersonen zu technischen Unterlagen
  • Projektunterlagen: 
  1. Lageplan 
  2. Einreichpläne Maßstab 1:100 (inklusive Grundrisse, Schnitte, Ansichten) mit Angabe der Bruttoflächen pro Geschoss;
  3. Darstellung des gewählten Konstruktionsprinzips mit dazugehörigen Bauteilschichten (die grafische Darstellung muss auf die Wand-, Decken- und Dachaufbauten in ausreichen-dem Detaillierungsgrad eingehen und die Beurteilung der gewählten Konstruktionen ermöglichen);
  4. Bruttogeschossfläche;
  5. Massenberechnung;
  6. Technischer Bericht;
  7. Kostenvoranschlag;
  8. Zeitplan der Aktivitäten

Dem Antrag um Endabrechnung und Beitragsauszahlung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises
  • Ausgefülltes  und unterschriebenes CO2- Tool: detaillierte Mengenberechnung der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe nach der Umsetzung - erklärt und bestätigt durch den Bauleiter
  • Kontaktpersonen für Projektunterlagen 
  • Nachweise der Baustoffzertifizierungen - erklärt und bestätigt durch den Bauleiter
  • Fotodokumentation der Ausführung sämtlicher Konstruktionselemente
  • Ausgabenbelege, Rechnungen, Lieferscheine (PDF und XML-Format) quittiert und mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung
  • Projektunterlagen:
  1. Architektonisches Ausführungsprojekt („as-built“ Dokumentation) mit Bauteilschichten ( Wand-, Decken- und Dachaufbauten)
  2. Endabrechnung (Kostenaufstellung) mit Massenangabe

Beschluss vom 26. August 2025, Nr. 669 Holzbaufonds - Kriterien zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in öffentlichen Gebäuden oder Bauwerken sowie gemeinnützigen Mietwohnungen in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, - Art. 48-bis
Forstgesetz

 

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 02.09.2025, 18:19