Drohnenflüge in Schutzgebieten
Allgemeine Beschreibung
Die Naturparks in Südtirol sind durch eine spezifische landschaftliche Unterschutzstellung geschützt. Diese verbietet, die Ruhe der geschützten Gebiete durch lästige und unnötige Geräusche zu stören. Von dieser Regelung ausgenommen ist Lärm, der durch erlaubte Tätigkeit entsteht. Die Naturparks bilden zusammen mit anderen Schutzgebieten das Netzwerk Natura 2000. Dort gelten die Habitat- und Vogelschutzrichtlinien der EU, die strenge Schutzmaßnahmen vorsehen.
Auch wenn sich die Störung durch Drohnen in Bezug auf Lärm in Grenzen hält, sind ferngesteuerte Flugsysteme vor allem für wildlebende Tiere eine erhebliche Störquelle.
Zum Schutz der bedeutendsten Natura 2000 Schutzgebiete und einiger Naturdenkmäler sind seit 30.01.2023 auf 18 ausgewiesenen Flächen Drohnenflugverbote (für Drohnen <25 kg) aktiv. Im Flugraum der ausgewiesenen Flächen gilt ein Flugverbot für Drohnen.
Ausgenommen vom Flugverbot sind:
- Staatliche UAS (Unmanned Aircraft System) gemäß Art. 744 und weitere des italienischen Navigations-Kodex
- UAS <25 Kg zur Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Naturparks/Schutzgebieten oder von Tätigkeiten die von öffentlichem Interesse sind. Als Aktivitäten im Sinne des öffentlichen Interesses werden jene Anfragen anerkannt, welche konform zu den Schutzzielen der Ausweisung des Schutzgebietes sind und den Zustand des Schutzgebietes auf keine Art und Weise direkt oder indirekt verschlechtern.
Für Aufnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für Erhebungen und Filmaufnahmen technischer Art kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur für Flüge mit UAS<25 kg zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für Erhebungen und Filmaufnahmen technischer Art beantragt werden. Für diese Tätigkeiten muss eine entsprechende Dokumentation vorgewiesen werden.
Für Flüge, die nicht im öffentlichen Interesse sind und die nicht im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Schutzgebieten durchgeführt werden, wie z.B. Flüge für Werbeaufnahmen, ist keine Ausnahme vom Flugverbot vorgesehen. Diese Art von Flüge können daher in keinem Fall genehmigt werden.
Als Aktivitäten im Sinne des öffentlichen Interesses werden jene Anfragen anerkannt, welche konform zu den Schutzzielen der Ausweisung des Schutzgebietes sind und den Zustand des Schutzgebietes auf keine Art und Weise direkt oder indirekt verschlechtern.
- Formular A oder B
- Übersichtskarte der vom Flug interessierten Zone inklusive Angaben zur Flugroute
- Kopie des Personalausweises (falls der Antrag handschriftlich unterzeichnet wurde)
- Stempelgebühr für die Ausstellung der Ermächtigung
2 Stempelmarken zu 16 €
Reg. (UE) 2019/947, art. 15, paragrafo 1a
ENAC Prot. 09/12/2022 - 0153215-P
ENAC Prot. 04/04/2023 – 0043198-P
Das von der Abteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung eingeleitete Verfahren zur Festlegung von Beschränkungen für die Nutzung von Drohnen (mit einem Gewicht von weniger als 25 kg), wurde mit der Bestimmung der Direktion für Luftraum (Enac) vom 09.12.2022 abgeschlossen. Die Verordnung sieht die Festlegung von 18 geografischen Zonen "ENV-002" – Schutzgebiete in der Provinz Bozen vor. Die Gebiete mit Flugbeschränkung wurden am 30.01.2023 auf der Webseite D-Flight veröffentlicht und mit der Verordnung vom 04.04.2023 aktualisiert.
Istituzione zone geografiche “ENV-002 - Aree protette della Provincia di Bolzano”, ENAC vom 04.04.2023 [PDF Download, Dokument in italienischer Sprache]
Die Gebiete mit Flugbeschränkung können auf der Website von D-Flight eingesehen werden (Anmeldung erforderlich).
Gebiete mit Flugverbot:
- ENV–002A Biotop Stegener Ahrau | Biotopo Ahrau di Stegona
- ENV–002B Biotop Castelfeder | Biotopo Castelfeder
- ENV–002C Biotop Kalterer See | Biotopo Lago di Caldaro
- ENV–002D Biotop Fennberger See | Biotopo Lago di Favogna
- ENV–002E Biotop Rienzau (Toblach) | Biotopo Ontaneti della Rienza (Dobbiaco)
- NV–002F Biotop Schludernser Au | Biotopo Ontaneto di Sluderno
- ENV–002G Biotop Falschauer | Biotopo Valsura
- ENV–002H Naturdenkmal Stadt der Steine | Monumento naturale Cittá dei Sassi
- ENV–002I Naturdenkmal Bletterbachschlucht | Monumento naturale Gola di Bletterbach
- ENV–002J Naturdenkmal Karrersee | Monumento naturale Lago di Carezza
- NV–002K Naturpark Fanes-Sennes-Prags | Parco naturale Fanes Sennes - Braies
- ENV–002L Naturpark Texelgruppe | Parco naturale Gruppo di Tessa
- ENV–002M Naturpark Trudner Horn | Parco naturale Monte Corno
- ENV–002N Naturpark Puez-Geisler | Parco naturale Puez Odle
- ENV–002O Naturpark Schlern-Rosengarten | Parco naturale Sciliar - Catinaccio
- ENV–002P Naturpark Drei Zinnen | Parco naturale Tre Cime
- ENV–002Q Naturpark Rieserferner Ahrn | Parco naturale Vedrette di Ries - Aurina
- ENV–002R Armentarawiesen | Prati Armentara
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Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it
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Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 22.04.2025, 17:05