Tourismus - Gastgewerbliche Betriebe – Förderungen - Weiterbildung
Allgemeine Beschreibung
Gastgewerbliche Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, können für die Gewährung von Beiträgen für Weiterbildungsvorhaben ansuchen.
Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
- Betriebe aus touristisch stark entwickelten Gebieten
- Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 1.500.000,00 Euro. Zur Umsatzberechnung wird der Durchschnitt des Umsatzes berücksichtigt, der aus den Bilanzen der letzten drei Jahre vor Antragstellung hervorgeht.
Die Beiträge werden als freigestellte Förderung laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt.
Die Anträge sind ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „Beiträge für Weiterbildung für gastgewerbliche Betriebe“ einzureichen.
Es kann ein einziger Antrag im Zeitraum vom drei Jahren gestellt werden.
Förderfähige Mindestausgabe: 2.000,00 €.
Förderfähige Höchstausgabe: 50.000,00 €.
Die Anträge sind ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „Beiträge für Weiterbildung für gastgewerbliche Betriebe“ einzureichen.
Um diesen Dienst nutzen zu können, ist die Aktivierung der digitalen Identität (SPID) notwendig.
Informationen zum SPID finden Sie in myCivis unter folgendem Link https://my.civis.bz.it/public/de/spid.htm
Dem Beitragsantrag sind folgende Unterlagen im PDF-Format beizulegen:
- Kostenvoranschläge (bei Referentenhonoraren müssen die Anzahl der Referenten/Referentinnen, die Arbeitstage bzw. -stunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein);
- Angabe der Namen und der Qualifikation der Teilnehmer;
- Bildungsprojekt mit Angabe des Zweckes, der Dauer, des Datums des Beginns, des Abschlusses und des Ausführungsorts des Vorhabens.
Das Gesuch im Sinne des Landesgesetz Nr. 4/1997 ist mit einer Stempelmarke von 16,00 € zu versehen.
Landesgesetz Nr. 4 vom 13. Februar 1997 Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
Beschluss der Landesregierung Nr. 375 vom 24.04.2018 Anwendungsrichtlinien
Weiterbildungen sind förderfähig, sofern sie eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken oder die Sprachkenntnisse fördern.
Gefördert wird die Weiterbildung für Angestellte, Inhaberinnen/Inhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschafter, des Betriebes.
Die Weiterbildung kann direkt im Unternehmen organisiert werden. Es wird aber auch die Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungskursen gefördert.
Die Ausbildungsvorhaben müssen von Unternehmen, von Freiberuflerinnen/Freiberuflern, die eine Ausbildungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Ausbildungsinstituten und -einrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden.
Beitragssatz: 30%
Nicht förderfähige Vorhaben:
- Masterlehrgänge und Ausbildungen, die verpflichtende Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sind
Zulässige Ausgaben:
- Einschreibe- und Teilnahmegebühren
Wenn die Ausbildung von den Antragstellern selbst organisiert wird:
- Referentenhonorare (max. 900,00 € Tageshonorar bzw. 112,50 € pro Stunde, evtl. Reisekosten inbegriffen)
- Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial und Simultanübersetzung.
Nicht zulässige Ausgaben:
Personalkosten; Ausgaben für den Ankauf von Maschinen und Geräten, die für das Vorhaben verwendet werden; Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung der an der Ausbildung teilnehmenden Personen; Werbeausgaben; Mehrwertsteuer und andere Steuern und Gebühren; Ausgaben für die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten oder unter Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, Angestellten oder Verwaltern/Verwalterinnen sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligt oder in denen dieselben Verwalter/Verwalterinnen tätig sind.
Die Abrechnung des Beitrages erfolgt laut den Bestimmungen der geltenden Anwendungsrichtlinien. Die durchgeführten Vorhaben müssen mit den Vorhaben, die zur Förderung zugelassen wurden, übereinstimmen.
Die Auszahlungsanträge mit den entsprechenden Ausgabenbelegen können ausschließlich online über den E- Government-Service eingereicht werden.
Der/Die gesetzliche Vertreter/in hat Einsicht in nachstehende Information über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten genommen (Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016):
Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung: Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it.
Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it; PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it.
Ursprung: Die Daten können auch von Dritten eingeholt werden, insbesondere von Datenbanken, welche von Verwaltungen und Behörden verwaltet werden.
Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne vom Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person ist er Direktor pro tempore des Funktionsbereiches Tourismus an seinem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Ministero dello Sviluppo Economico, Regierungskommissariat und andere lokale, nationale und europäische öffentliche Körperschaften oder öffentliche Einrichtungen, In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen . Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogenen Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.
Datenübermittlungen: Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer ist nicht vorgesehen.
Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar bis 10 Jahre, gemäß s.g. „Skartierungsrichtlinien von Unterlagen“.
Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp. zur Verfügung.
Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 08.01.2024, 14:47