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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste 2024 - 2026

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Zum Online-Dienst in myCIVIS

Allgemeine Beschreibung

Das Land Südtirol unterstützt weiterhin die Nahversorgungsbetriebe in Südtirol.

Begünstigte Unternehmen sind Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten. Sie betreiben Detailhandel in ländlichen Gebieten mit einer großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs und sind in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnern angesiedelt.

Förderfähige Vorhaben:

  • Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes;
  • Aufrechterhaltung des Nahversorgungsbetriebes.

In einer Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnern in einem Gebiet, das laut Anlage A der geltenden Förderrichtlinien als strukturell benachteiligt eingestuft ist, können für die Aufrechterhaltung auch

  1. zwei Nahversorgungsbetriebe oder
  2. ein Nahversorgungsbetrieb und dort ist auch ein weiterer Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt, gefördert werden.

Weitere grundsätzliche Voraussetzungen:

  • durchschnittlicher jährlicher Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 450.000,00 Euro;
  • maximal drei Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Inhaber, Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder. Bei Letzteren werden Ehepartner und Verwandte des Inhabers bis zum zweiten Grad in gerader Linie nicht berücksichtigt;
  • Verkaufsfläche von maximal 150 m²;
  • tägliche Öffnungszeiten über drei Stunden an sechs Wochentagen.

Der „Antrag auf Beitrag für Nahversorgungsdienste“ ist ein E-Government-Dienst der Landesverwaltung. Um diesen Dienst nutzen zu können, ist die Aktivierung der digitalen Identität (SPID) notwendig.

Informationen zum SPID finden Sie in myCIVIS unter folgendem Link https://my.civis.bz.it/public/de/spid.htm .

 

 

Stempelsteuer 16,00 Euro

Landesgesetz Nr. 4 vom 13. Februar 1997 und diesbezügliche Richtlinien (Beschluss der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Nr. 21)

VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

AUSMAß DES BEITRAGES

Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes: einmaliger Beitrag von 20.000,00 Euro.

Aufrechterhaltung des Nahversorgungsbetriebes: jährlicher Beitrag bis zu maximal 13.000,00 Euro, der bei gewissen Zusatzleistungen auf höchstens 15.000,00 Euro erhöht werden kann:

  • Verkauf von Tageszeitungen/Zeitschriften;
  • Lieferservice von Einkäufen frei Haus;
  • Anbieten einer Abholstelle/Abholdienst (Click & Collect)
  • Verkauf von Monopolwaren;
  • multimedialer Standort mit Internetverbindung und Fotokopierdienst;
  • Ausübung von mindestens einer der folgenden zusätzlichen Tätigkeiten: Verkauf von Südtiroler Lebensmittelprodukten mit dem Qualitätszeichen Südtirol, mit den europäischen Herkunftsbezeichnungen g.U. oder g.g.A gemäß Landesgesetz Nr. 12/2005 „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe“, oder mit dem Gütesiegel „Roter Hahn“, Unterstützung von Postdiensten;
  • Nutzung eines Teils der Räumlichkeiten des Unternehmens für die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen für die Bevölkerung, mit Ausnahme von Gastgewerbetätigkeiten.

Die Beiträge werden gemäß der „De-minimisBestimmung“ laut Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt.

Der/Die gesetzliche Vertreter/in hat Einsicht in nachstehende Information über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten genommen (Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016):

Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung: Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it.

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it; PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it.

Ursprung: Die Daten können auch von Dritten eingeholt werden, insbesondere von Datenbanken, welche von Verwaltungen und Behörden verwaltet werden.

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne vom Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person ist die Direktorin pro tempore der Abteilung Wirtschaft an ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Ministero dello Sviluppo Economico, Regierungskommissariat und andere lokale, nationale und europäische öffentliche Körperschaften oder öffentliche Einrichtungen, In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen . Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogenen Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Datenübermittlungen: Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer ist nicht vorgesehen.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar bis 10 Jahre, gemäß s.g. „Skartierungsrichtlinien von Unterlagen“.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp. zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

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Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 05.06.2025, 13:13