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Prämie für die Ausbildung von Lehrlingen 2024 - 2026

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, sieht unter anderem vor, dass das Land die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen fördert, um die Beschäftigung und das Qualifikationsniveau zu erhöhen.

Die Prämie zielt insbesondere darauf ab

  • die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen zu erhöhen,
  • die Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsleistung der Südtiroler Lehrbetriebe zu unterstützen und zu honorieren,
  • die Südtiroler Wirtschaft durch die Förderung der Heranbildung von Fachkräften in der dualen Ausbildung zu stärken,
  • die Erfolgsquote bei den Lehrabschlussprüfungen zu erhöhen.

Die Prämie ist für Betriebe aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Tourismus und Landwirtschaft vorgesehen.

Die Prämie kann nur Lehrbetrieben gewährt werden, die Lehrlinge der traditionellen Lehre gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, in geltender Fassung, ausgebildet und zur Lehrabschlussprüfung gemäß Artikel 16 desselben Landesgesetzes begleitet haben.

Die Prämie erhalten Lehrbetriebe, deren Lehrlinge, die im betreffenden Beruf vorgeschriebene betriebliche Lehrzeit im Lehrbetrieb beendet, die Lehrabschlussprüfung bestanden haben und mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Lehrzeit im Lehrbetrieb absolviert haben.

Die Prämie können folgende Lehrbetriebe in Anspruch nehmen:

  • Unternehmen, die im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,
  • freiberuflich Tätige, die in den Listen oder Verzeichnissen laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind,
  • Selbstständige,
  • und in einem der zugelassenen Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft und Tourismus in der Autonomen Provinz Bozen tätig sind.

Stempelmarke à 16,00 €

Zahlbar mittels:

  • @e.bollo
  • Stempelmarke (unter Angabe Datum und einheitlichem Identifizierungskodex)

Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft"

Beschluss der Landesregierung vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171

Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, "Ordnung der Lehrlingsausbildung"

VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

 

Die Prämie für den Lehrbetrieb beträgt 2.000,00 Euro, wenn der Lehrling die gesamte vorgesehene Lehrzeit in diesem Betrieb absolviert und zudem die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.

Wenn die vorgesehene Lehrzeit nicht zur Gänze, aber mindestens zur Hälfte im antragstellenden Lehrbetrieb absolviert wurde, beträgt die Prämie 1.000,00 Euro.

Für die Berechnung der Lehrzeit zählen nur ganze Monate. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, gelten bei Saisonlehrverhältnissen acht Monate Lehrzeit als ein Lehrjahr.

Die vorgeschriebene Lehrzeit kann auch in mehreren Partner- oder verbundenen Unternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in geltender Fassung der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union absolviert werden. Für denselben Lehrling kann nur ein Unternehmen die Lehrlingsprämie beantragen.

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Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 03.01.2025, 12:37