Ladesysteme für Elektrofahrzeuge: Beiträge für Privatpersonen, öffentliche Körperschaften und Vereine
Allgemeine Beschreibung
Zuschüsse für den Ankauf und die Installation oder die Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge, einschließlich der Steckdosenhybride. Ladesysteme sind definiert als Heimladestationen, die nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden und ausschließlich zur Aufladung der Elektrofahrzeuge dienen.
Der Antrag muss vor dem Datum der Ausstellung der Rechnungen, auch Akontorechnungen, vor Abschluss der Verträge sowie vor jeglicher Zahlung online eingereicht werden, andernfalls wird die Gesamtinvestition von der Förderung ausgeschlossen.
Der Beitrag beläuft sich auf 80 % der zugelassenen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Ladesystem.
Diese Beiträge können mit anderen öffentlichen Beiträgen kumuliert werden.
Der Antrag kann nur online über den entsprechenden Dienst eingereicht werden. Für den Zugang ist der Besitz des SPID (Sistema Pubblico di Identità Digitale), der Bürgerkarte oder der CIE (Elektronischer Personalausweis) erforderlich.
Mehr Informationen:
- https://my.civis.bz.it/public/de/spid.htm
- https://my.civis.bz.it/public/de/elektronischer-personalausweis-cie.htm
- https://my.civis.bz.it/public/de/buergerkarte.htm
Anspruchsberechtigte
- Natürliche Personen
- Öffentliche Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, außerhalb der eventuell ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, die ihre Tätigkeit vorwiegend in der Provinz Bozen ausüben
- Vereine und andere Organisationen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben, die ihre Tätigkeit vorwiegend in der Provinz Bozen ausüben
Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Südtirol haben und über einen Autoabstellplatz zur Installation eines Ladesystems in Südtirol verfügen.
Privatpersonen können Beiträge für maximal drei Ladesysteme gewährt werden.
Förderfähige Vorhaben
Gefördert werden:
- Der Ankauf und die Installation von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge und eventuelle Kosten für einen eigenen Stromanschluss;
- Die Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge durch einen Dienstleistungsvertrag, inklusive eines eventuellen eigenen Stromanschlusses. Diese Verträge müssen eine Dauer von mindestens drei Jahren haben und bei Vertragsablauf den Erwerb des Eigentums am geförderten Gut vorsehen;
- Der Anschluss und die Installation einer oder mehrerer Ladestationen, sofern diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Nicht zulässig sind:
- Ausgaben für den reinen Ankauf von Ladesystemen;
- Ausgaben für den Ankauf von Ladesystemen für Elektrofahrräder und Kleinkrafträder.
Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge beigelegt werden.
16,00 Euro Stempelgebühr (im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 642 vom 26.10.1972).
Die Stempelsteuer kann auf folgende Weise entrichtet werden:
- @e.bollo;
- Physische Stempelmarke;
- Virtuelle Stempelmarke.
Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden archiviert.
Die Abrechnung muss nach Bestätigung der Beitragsgewährung bis zum 31. Dezember des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde (alle relevanten Informationen werden bei der Beitragsgewährung mitgeteilt).
Pflichten
Die Begünstigten verpflichten sich, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Güter, die Gegenstand des Beitrags sind, für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs (Rechnung) nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden.
Widerruf
Der Beitrag wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass:
- Die Gewährungsvoraussetzungen fehlen;
- Falsche Erklärungen abgegeben wurden;
- Die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
In den Fällen laut Buchstaben a) und b) muss die begünstigte Person dem Land die gesamte Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
Im Falle laut Buchstabe c) muss die begünstigte Person die Förderung teilweise, und zwar im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 05.11.2025, 17:19
