Ableitungen von Abwasser, Oberflächengewässer und angrenzende Flächen - Antrag um Gutachten gemäß Landesgesetz 8/2002
Allgemeine Beschreibung
Der Bau von Ansiedlungen, Gebäuden und Anlagen, welche die häuslichen Abwässer nicht in die Kanalisation einleiten, von Betrieben, für welche die Ableitung von industriellem Abwasser vorgesehen ist, sowie von Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister für die Kategorien laut Anlage M del LG 8/2002 und durch die Agentur für Umwelt und Klimaschutz in allen anderen Fällen.
Änderungen oder Reduzierungen der Schutzstreifen von Fließgewässern oder Seen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Agentur.
Siehe Abschnitt "Formulare und Anlage"
Der Antrag ist mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Auch bei Erteilung des endgültigen Verwaltungsaktes ist die Zahlung der Stempelsteuer vorgesehen.
Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem man im Ansuchen (im dazu vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angibt.
Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.06.2025, 10:48