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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Beiträge für die Produktion und wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken – Musikfonds

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Mit Beschluss Nr. 94 vom 11.02.2025 hat die Südtiroler Landesregierung sämtliche Tätigkeiten, die die Musikförderung betreffen, an die Hilfskörperschaft IDM Südtirol übertragen.

Für neue Förderanträge ab 01.01.2025 wenden Sie sich bitte an die IDM Film Commission Südtirol

Das Land Südtirol gewährt Beiträge für Musikprojekte von der Vorproduktion und Entwicklung von Musikwerken bis zur Aufnahme und Postproduktion.

Das Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1, in geltender Fassung sieht im Artikel 1, Absatz 2-bis die Gewährung von Beiträgen für die Produktion und die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken vor.

Diese Musikförderung zielt insbesondere darauf ab:

  • die Produktion des Musikwerkes sowie die Initiativen der Postproduktion zur Vermarktung und Verwertung gezielt zu unterstützen und zu professionalisieren,
  • das kulturelle Erbe der Musikproduktion zu entwickeln und damit das durch starke kulturelle Besonderheiten geprägte Territorium weiter zu entfalten,
  • den Standort Südtirol für Musikproduktionen zu stärken und die entsprechenden dazugehörigen Berufe zu fördern.

Die Musikförderung wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

Die Förderungen können Personen und Unternehmen gewährt werden, die über eine Mehrwertsteuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, UID verfügen, insbesondere:

  1. Freiberuflich tätige Musiker/Musikerinnen,
  2. Freiberuflich tätige Interpreten/Interpretinnen,
  3. Freiberuflich tätige Musiker-/Musikerinnenensembles,
  4. Selbstständige, die eine Tätigkeit in der Musikbranche ausüben, gemäß Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ATECO-Kodex 59.20, 90.01, 90.02, 90.03, 90.04
  5. Unternehmen der Musikwirtschaft, die gemäß der jeweils geltenden Ordnung im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sind, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem Künstler ein gültiger Vertrag besteht.

Stempelmarke à 16,00 € zahlbar mittels:

  • @e.bollo
  • Stempelmarke (Datum und einheitlichen Identifizierungskodex angeben)

Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1, Artikel 1 in geltender Fassung „Film- und Musikförderung“

Beschluss der Landesregierung vom 10. September 2024, Nr. 735 "Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Produktion und die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken – Musikfonds"

VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

 

Förderfähig sind Gesamtprojekte der Produktion und wirtschaftlichen Verwertung von Musikwerken, bestehend aus:

  • Vor-Produktion und Entwicklung von Musikwerken (Komposition, Arrangement
  • Aufnahme (Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, Pressung u.Ä., Mix und Mastering, Digitalisierung, professionelle Studio-Tonaufnahmen und audiovisuelle Aufnahmen
  • Post-Produktion (Vertrieb von Musikwerken, Konzerte, Tourneen, Bewerbung)

Es kann auch ein Teilprojekt gefördert werden, sofern ein Konzept vorgelegt wird, das ein qualitativ hochwertiges Gesamtmusikwerk erwarten lässt.

Ein Expertengremium überprüft und begutachtet den kulturellen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Wert der eingereichten Musikprojekte unter Berücksichtigung der Ziele der Förderung und schlägt die Höhe der Beiträge aufgrund der allgemein definierten Auswahlkriterien fest.

Der Mindestbeitrag beträgt 10.000,00 Euro pro Antrag, der Höchstbeitrag 100.000,00 Euro.

Mindestens 120% der Fördersumme müssen in Südtirol ausgegeben werden.

50% des genehmigten Beitrages können auf Antrag des Beitragsempfängers als Vorschuss ausbezahlt werden.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 05.06.2025, 11:56