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Fälligkeit
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Betreff |
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19.09.2003 |
Spätestens
am 37. Tag vor den Wahlen, also innerhalb vom 19.9.2003,
müssen die Gemeindeverwaltungen die Listenzeichen
im Sinne von Artikel 16 Absatz 9 des Regionalgesetzes
7/83 für die Allgemeinheit öffentlich
anschlagen; die entsprechenden Kundmachungsexemplare
werden von der Landesverwaltung bereitgestellt und
den Gemeinden übermittelt; |
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Die
in Artikel 24 Absatz 6 des Regionalgesetzes 7/83
vorgesehenen Mitteilungskarten, mit denen die im
Ausland ansässigen Wähler über die
Wahl des Südtiroler Landtages verständigt
werden, werden nicht mehr durch das regionale Wahlamt
versandt, sondern im Sinne einer Vereinfachung der
Verwaltungsabläufe unmittelbar durch die einzelnen
Gemeindeverwaltungen selbst; entsprechende Vordrucke
und Unterlagen werden vom Gemeindenverband bereit
gehalten. |
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19.09.2003 |
Innerhalb
von 10 Tagen ab Veröffentlichung des Dekretes
über die Ausrufung der Wahlen, also binnen
des 19.9.2003, muss der Zustand der Wahlsitze im
Sinne von Artikel 26 des Regionalgesetzes 7/83 ermittelt
werden; |
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1.10-6.10.2003 |
Zwischen
dem 25. und 20. Tag vor den Wahlen, also zwischen
dem 1.10.2003 und dem 6.10.2003, müssen im
Sinne von Artikel 1 Absatz 21 des Landesgesetzes
4/03 in öffentlicher Sitzung die Präsidenten,
Schriftführer und Stimmzähler für
die einzelnen Wahlsektionen mittels Auslosung bestellt
werden, sowie das Verzeichnis über die Ersatzmitglieder
dieser Sektionen für den Fall einer Verhinderung
der effektiven Sektionsmitglieder; entsprechende
Unterlagen werden vom Gemeindenverband bereit gehalten; |
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Der Termin der Abwicklung der im vorherigen Punkt
beschriebenen Obliegenheiten muss zwei Tage vorher
durch ein Plakat an der Amtstafel der Gemeinde bekannt
gemacht werden, welches für insgesamt mindestens
48 Stunden ausgehängt bleiben muss; auch diesbezüglich
liefert der Gemeindenverband allfällige Vordrucke; |
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11.10.2003 |
Die
als Mitglieder der Wahlsektionen Ausgelosten werden
vom Bürgermeister so rasch als möglich,
auf jeden Fall aber vor dem 15. Tag vor der Wahl,
also innerhalb des 11.10.2003, im Sinne von Artikel
1 Absatz 23 des Landesgesetzes 4/03 über die
erfolgte Auslosung verständigt; |
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11.10.2003 |
Spätestens
ab dem 15. Tag vor den Wahlen, also ab dem 11.10.2003,
müssen sie Wahlwerberlisten im Sinne von Artikel
22 Absatz 3 des Regionalgesetzes 7/83 ausgehängt
werden, welche die Landesverwaltung zu diesem Zwecke
übermitteln wird; |
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Mitteilung
via e-mail an die Gemeinden durch die Landesverwaltung
der Namen der im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 des
Regionalgesetzes 7/83 Beauftragten, die befugt sind,
die zwei Listenvertreter beim Wahlsitz zu ernennen; |
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Die
Mitteilungen der Mitglieder der Wahlsektionen über
allfällige Verhinderungen an der Ausübung
ihrer Funktionen müssen laut Artikel 1 Absatz
24 des Landesgesetzes 4/03 innerhalb von 48 Stunden
ab der Zustellung der Ernennung dem Bürgermeister
zukommen |
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16.10.2003 |
Laut
Artikel 25 des Regionalgesetzes 7/83 müssen
die Wählerlisten innerhalb von 10 Tagen vor
der Wahl für den Bürgermeister bereitgestellt
werden, also bis zum 16.10.2003; |
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21.10-26.10 |
Gemäß
Artikel 9 des DPR 299/00 müssen die Gemeindewahlämterwährend
der 5 Tage vor den Wahlen (vom 21.10.2003 bis zum
25.10.2003) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Wahltag
für die gesamte Dauer der Wahlhandlungen für
den Publikumsverkehr geöffnet bleiben; |
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23.10.2003 |
Innerhalb
vom 23.10.2003 wird die Landesverwaltung das im
Anhang zu diesem Zeitplan angeführte Material
übermitteln; |
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Spätestens
am 3. Tag vor der Wahl innerhalb des 23.10.2003,
müssen die allfällig erforderlichen Ernennungen
von Ersatzmitgliedern der Sektionswahlämter
im Sinne von Artikel 1 Absatz 24 des Landesgesetzes
4/03 erfolgen; |
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Innerhalb
des 3.Tages vor den Wahlen, also wiederum innerhalb
des 23.10.2003, müssen die Insassen von Pflege-
oder Haftanstalten ihren Willen bekunden, die von
Artikel 44 des Regionalgesetzes 7/83 vorgesehene
Möglichkeit zu nutzen und ihre Stimme in der
Pflegestätte oder Haftanstalt abgeben zu wollen; |
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24.10.2003 |
Innerhalb
des 2. Tages vor der Wahl, und somit innerhalb des
24.10.2003, muss laut Artikel 23 des Regionalgesetzes
7/83 die Erklärung über die Bestellung
der Listenvertreter beim Bürgermeister eingereicht
werden; |
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25.10.2003 |
Die
Übergabe an die Präsidenten der Sektionswahlämter
der Wahlsitze, der Räume, der Einrichtungsgegenstände,
der Wahlkabinen, der Urnen und des restlichen erforderlichen
Materials muss gemäß Artikel 27 des Regionalgesetzes
7/83 ab 16.00 Uhr des 25.10.2003 erfolgen; |
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26.10.2003 |
Für
den Wahltag selbst, also den 26.10.2003, muss die
Beförderung von behinderten Wahlberechtigten
zum Wahlsitz organisiert sein (Artikel 48 bis des
Regionalgesetzes 7/83); |
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Die
Gebäude, in denen die Wahlsektionen untergebracht
sind, müssen am 26/27.10.2003 mit den Fahnen
Europas, der Republik Italien und des Landes Südtirol
beflaggt werden (Artikel 5 Absatz 3bis des D.LH.
26/89); |
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Um
6.00 Uhr des 26.10.2003 treten die Wahlämter
an den jeweiligen Sektionen zusammen, um die in
Artikel 38 des Regionalgesetzes 7/83 vorgesehenen
Handlungen vorzunehmen; |
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Die
Übermittlung der Daten über die Wahlbeteiligung
erfolgt am Wahltag auf elektronischem Wege um 11.00,
17.00 und 22.00 Uhr; |
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Der
Wahlgang wird unter Beachtung der Vorgaben laut
Artikel 52 des Regionalgesetzes 7/83 um 22.00 Uhr
des 26.10.2003 für abgeschlossen erklärt |
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27.10.2003 |
Die
Stimmenauszählung beginnt um 7.00 Uhr des 27.10.2003
(Artikel 55 Absatz 1 Regionalgesetz 7/83); |
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Am
selben Tag (27.10.2003) werden die Ergebnisse der
Auszählung elektronisch übermittelt; in
diesem Zusammenhang soll betont werden, dass im
Sinne von Artikel 1 Absatz 29 des Landesgesetzes
4/03 in allen Fällen, in denen dies möglich
ist, grundsätzlich die elektronische oder telematische
Übermittlungsform zum Einsatz kommen, bzw.
dieser ein absoluter Vorzug beigemessen werden soll; |
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Die
Zuwendungen, die den im Ausland ansässigen
Wählern zustehen, werden am 26/27 oder 28.10.2003
ausbezahlt; diesbezüglich sei hervorgehoben,
dass ausschließlich die Bestimmungen laut
Artikel 78 des Regionalgesetzes 7/83 zum Tragen
kommen und die im DPRA vom 13.4.1988, Nr. 8, vorgesehenen
Verfahrensvorschriften nicht mehr zur Anwendung
gelangen; |
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es
ist somit dem Ermessen der einzelnen Gemeinden überlassen,
festzulegen, welche Fristen sie für die Ankunft
und die Abfahrt, sowie für die Dauer des Aufenthaltes
der im Ausland ansässigen Wähler in Betracht
ziehen wollen. Es wird jedoch gleichzeitig betont,
dass die Rechnungslegungen im Sinne des letzten
Absatzes von Artikel 78, auf Grund welcher die Landesverwaltung
die von den Gemeinden vorgestreckten Beträge
vergüten wird, innerhalb des 15.12.2003 bei
der Landesverwaltung (Abteilung Zentrale Dienste)
eingehen müssen. Unterlagen, die nach diesem
Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt
werden. Innerhalb des besagten 15.12.2003 müssen
ferner auch die Abrechnungen über die Aufwandsentschädigungen
der Mitglieder der Wahlsektionen und der etwaig
anderen Posten, für die das Land aufkommen
muss, übermittelt werden, die allerdings gleich
den vorhin genannten Zuwendungen unberücksichtigt
bleiben, wenn sie nach diesem Termin bei der Landesverwaltung
eingehen. |