Im Amtsblatt der Region
Trentino Südtirol Nr. 24/I-II vom 17-6-2003 wurde
das Dekret des Landeshauptmanns vom 3-6-2003, Nr. 42/2
veröffentlicht, mit welchem der 26. Oktober 2003
als Stichtag für die Abwicklung der in diesem Jahr
anfallenden Wahl des Südtiroler Landtages festgelegt
wurde.
In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht daran
zu erinnern, dass die Verfahren für den besagten
Wahlgang im Landesgesetz vom14-3-2003, Nr.4 ("Bestimmungen
über die Wahl des Südtiroler Landtages im
Jahr 2003") enthalten sind, welches allerdings
für wesentliche Passagen auf das bereits bekannte
Regionalgesetz vom 8-8-1983, Nr. 7 in geltender Fassung
verweist, und dass sich aus der besagten Terminfestlegung
für den Wahltag eine Reihe von anderen Terminvorgaben
ableitet, die vor allem für die Gemeindeverwaltungen
von besonderem Interesse sind.
Die wichtigsten dieser Vorgaben und der entsprechenden
Obliegenheiten sind im nachstehend angeführten
Zeitplan enthalten, der mit dem Gemeindenverband abgesprochen
wurde, und aus dem auch ersichtlich wird, welches für
die Abwicklung der Wahl erforderliche Material von der
Landesverwaltung zur Verfügung gestellt wird.
Das weitere für die Erstellung der Wählerlisten
sowie für die anderen Obliegenheiten erforderliche
Material, wird den Gemeinden vom Gemeindenverband zur
Verfügung gestellt.
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