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Wer kann zum Stimmzähler/zur
Stimmzählerin und zum Präsidenten/zur
Präsidentin einer Wahlsektion ernannt werden? |
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Für jede Sektion
ernennt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
ein Wahlamt, das sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin,
drei Stimmzählern/Stimmzählerinnen –
davon übernimmt einer/eine, der/die vom Präsidenten/von
der Präsidentin bestimmt wird, die Funktionen eines
stellvertretenden Präsidenten/einer stellvertretenden
Präsidentin – und dem Sekretär/der Sekretärin
zusammensetzt. Wenn sich im Bereich des Sektionswahlamtes
Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als
100 Betten befinden, setzt sich das Wahlamt aus dem
Präsidenten/der Präsidentin, vier Stimmzählern/Stimmzählerinnen
und dem Sekretär/der Sekretärin zusammen.
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Die Stimmzähler/innen
und der Sekretär/die Sekretärin des Sektionswahlamtes
werden durch das Los nach
den Modalitäten laut Absatz 21 von Artikel 1 des
Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, unter
den Personen ausgewählt, welche die Schulpflicht
erfüllt haben. |
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Der Präsident/die
Präsidentin des Sektionswahlamtes wird
durch das Los nach den Modalitäten laut Absatz
21 von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. März
2003, Nr. 4, unter den Personen
ausgewählt, die:
- das Wahlrecht für die Landtagswahlen haben,
- mindestens die Oberschulreife haben,
- im Besitz des Nachweises über die Kenntnis
der deutschen und der italienischen Sprache gemäß
Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli
1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
- wenn es sich um die ladinischen Gemeinden handelt,
im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der
ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten
der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender
Fassung, sind,
- EDV-Grundkenntnisse haben
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Auslosung des Präsidenten/der
Präsidentin, des Sekretärs/der Sekretärin
und der Stimmzähler/Stimmzählerinnen |
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Zwischen dem fünfundzwanzigsten
und dem zwanzigsten Tag vor den Wahlen nimmt der Präsident/die
Präsidentin des Gemeindewahlamtes in öffentlicher
Sitzung, die zwei Tage vorher durch ein Plakat an der
Amtstafel der Gemeinde angekündigt wird, im Beisein
der Listenvertreter/Listenvertreterinnen der ersten
Sektion der Gemeinde, falls solche ernannt sind, folgende
Wahlhandlungen vor:
- die Auslosung des Präsidenten/der Präsidentin,
des Sekretärs/der Sekretärin und von so
vielen Stimmzählern/Stimmzählerinnen, wie
für jede Wahlsektion der Gemeinde benötigt
werden
- die Erstellung einer Rangordnung von Präsidenten/Präsidentinnen,
Sekretären/Sekretärinnen und Stimmzählern/Stimmzählerinnen,
die durch das Los ausgewählt werden, um die nach
Buchstabe a) Ausgewählten im Falle eines Verzichts
oder einer Verhinderung in der Reihenfolge der Ziehung
ersetzen zu können
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Wenn die Anzahl der
im Sinne von Absatz 21 von Artikel 1 des Landesgesetzes
vom 14. März 2003, Nr. 4, ausgelosten Personen
nicht ausreicht, nimmt das Gemeindewahlamt eine weitere
Auslosung aus den in den Wählerlisten der Gemeinde
Eingetragenen vor |
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Den Ausgelosten teilt
der Bürgermeister/die Bürgermeisterin so schnell
wie möglich und spätestens am fünfzehnten
Tag vor den Wahlen die Ernennung mit.
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