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Die interessierten Wählerinnen und Wähler
müssen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie
eingetragen sind, eine schriftliche Erklärung
überreichen, dass sie die eigene Stimme in der
Pfleganstalt abgeben wollen.
Die Willenserklärung muss ausdrücklich die
Nummer der Sektion, der der Wähler/die Wählerin
zugeteilt wurde, und die auf dem Wahlausweis angegebene
eigene Eintragungsnummer in der Wählerliste der
Sektion beinhalten; sie muss zudem die Bescheinigung
des Sanitätsdirektors der Pflegeanstalt beinhalten,
die die Unterbringung des Wählers bestätigt.
Die Erklärung muss von Seiten
des Verwaltungsdirektors oder des Sekretärs der
Pflegeanstalt innerhalb des 3. Tages vor den
Wahlen an die Gemeinde weitergeleitet
werden.
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Sobald der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Erklärung erhält,
teilt er/sie sofort, auch mittels Telegramm, der antragstellenden
Person die Bestätigung der erfolgten Eintragung
in die Listen der in der Anstalt untergebrachten Wähler/innen
mit. Die untergebrachten Wähler/innen dürfen
nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie den
Wahlausweis und diese Bestätigung vorweisen.
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