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Stimmabgabe der Häftlinge |
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Die Häftlinge, denen das Wahlrecht
nicht entzogen wurde, werden zur Stimmabgabe
in der Strafanstalt zugelassen.
Die interessierten Wählerinnen und Wähler
müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in
deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine
schriftliche Erklärung überreichen,
dass sie die eigene Stimme in der Strafanstalt abgeben
wollen.
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Die Willenserklärung
muss ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der
Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde, und die
auf dem Wahlausweis angegebene eigene Eintragungsnummer
in der Wählerliste der Sektion beinhalten; sie
muss zudem die Bescheinigung des Direktors/der Direktorin
der Strafanstalt beinhalten, die die Haft des/der Wahlberechtigten
bestätigt. Die Erklärung muss von
Seiten des Direktors/der Direktorin der Haftanstalt
bis zum 3. Tag vor den Wahlen an die Gemeinde weitergeleitet
werden. |
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Sobald der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Erklärung erhält,
teilt er/sie sofort, auch mittels Telegramm, der antragstellenden
Person eine Bestätigung der erfolgten Eintragung
in die Listen der inhaftierten Wähler/innen mit.
Die inhaftierten Wähler/innen dürfen nur zur
Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie den Wahlausweis
und diese Bestätigung vorweisen. |
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