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Die in nicht rollstuhlgerechten
Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wähler
und Wählerinnen können ihr Wahlrecht
in einer anderen Sektion der Gemeinde
(die in der folgenden Liste angegeben ist) ausüben,
die keine architektonischen Hindernisse aufweist;
zu diesem Zweck müssen die Wählerinnen und
Wähler beim auserwählten Wahlsitz
zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche
Bescheinigung des Sanitätsbetriebes (es
wird auch eine zu einem vorhergehenden Zeitpunkt für
andere Zwecke ausgestellte Bescheinigung zugelassen)
oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins
vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine
hundertprozentige oder sehr schwer wiegende Gehbehinderung
bestätigt.
Hier können Sie die Liste
der Wahlsektionen ohne architektonische Hindernisse
abrufen
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