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Die wahlberechtigtenVertreter der Streitkräfte
und der militärischen Korps sowie der Staatspolizei
dürfen in der Gemeinde abstimmen, in der sie sich
aus Dienstgründen befinden.
Sie können nach Vorweisung des Wahlausweises ihr
Wahlrecht in jeder Sektion, mit Vortrittsrecht
gegenüber den anderen Wählerinnen und Wählern,
ausüben. |