|
|
|
|
|
|
|
|
Stimmabgabe der im
Ausland ansässigen Wähler/innen |
|
|
|
|
|
Die im Ausland
ansässigen Bürgerinnen und Bürger
dürfen das Wahlrecht ausüben,
falls sie zum Datum, an dem sie ausgewandert sind, im
Besitz der Voraussetzungen waren, die für die Ausübung
des Wahlrechtes notwendig sind; das Wahlrecht dürfen
auch ihre im Ausland geborenen oder ins Ausland
umgesiedelten Kinder sowie die Ehepartner ausüben,
sofern sie durch die Ehe die italienische Staatsbürgerschaft
erworben haben.
Der/Die im Ausland ansässige Wahlberechtigte,
der das Wahlrecht ausüben darf, erhält
eine Mitteilung bezüglich des Wahltages.
Er/Sie muss bei der auf dem Wahlausweis angegebenen
Sektion mit dem Wahlausweis und einem Personalausweis
erscheinen.
|
|
|
|
|
|
Gegen Vorlage des mit dem Stempel versehenen Wahlausweises,
womit die erfolgte Abstimmung bestätigt wird, hat
er/sie Anrecht darauf, beim betreffenden Gemeindeamt
folgenden Beitrag einzulösen:
- 77,47 Euro sofern der Wähler aus (Nord-)Tirol,
Vorarlberg, Liechtenstein und der Schweiz anreist;
- 103,29 Euro sofern der Wähler aus Österreich
(ausgenommen Tirol und Vorarlberg), Bayern oder Baden-Württemberg
anreist;
- 154,94 Euro sofern der Wähler aus anderen
Ländern des europäischen Raumes, einschließlich
Deutschland (ausgenommen Bayern und Baden-Württemberg)
mit Ausnahme von Finnland, England, Irland, Island,
Norwegen oder Schweden anreist;
- 206,58 Euro sofern der Wähler aus Finnland,
England, Irland, Island, Norwegen oder Schweden anreist;
- 50% der Reisespesen an den mit Schiff, Zug oder
Flugzeug aus außereuropäischen Ländern
angereisten Wähler (in diesem Fall muss der Wähler
den Fahrschein vorlegen).
|
|
|
|
|
|
Nach Vorweisung der
oben genannten Mitteilung und eines Personalausweises
kann außerdem der Wähler außerdem die
Reiseermäßigungen für Schiff- oder Zugreisen,
die aber nur für das italienische Gebiet gelten,
genießen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|